Berufsschulpflicht

Die Entscheidung, ob ein Schüler berufsschulpflichtig ist, muss auf jeden Fall im Einzelnen geprüft werden und ist nicht immer einfach. Deshalb stellen wir die wichtigsten Fälle mit Beispielen dar:

1. Jugendliche ohne Ausbildung und ohne mittleren Schulabschluss

Die Schulpflicht dauert 12 Schulbesuchsjahre.

  • Beispiel: Peter besuchte 6 Jahre eine Grund- und Hauptschule und 5 Jahre eine Realschule und verließ diese ohne Abschluss. Peter bleibt noch ein Schuljahr berufsschulpflichtig.
2. Jugendliche mit Ausbildungsvertrag und ohne mittleren Schulabschluss

Diese bleiben bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig. Das Erreichen der Volljährigkeit hat bei der Bestimmung der Dauer der Schulpflicht keine Bedeutung.

  • Beispiel: Hans hat einen qualifizierenden Hauptschulabschluss und beginnt im Alter von 15 Jahren seine Ausbildung. Er bleibt bis zum Ende seiner Ausbildung berufsschulpflichtig. Kündigt Hans seinen Ausbildungsvertrag, dann bleibt er nur dann berufsschulpflichtig, wenn er keine 12 Schulbesuchsjahre nachweisen kann.
3. Jugendliche mit Ausbildungsvertrag und einem mittleren Schulabschluss

Diese sind nur dann berufsschulpflichtig, wenn sie eine Berufsausbildung beginnen. Die Schulpflicht dauert bis zum Ende Ausbildung.

  • Beispiel: Inge besuchte eine Wirtschaftsschule und erwarb dort den mittleren Schulabschluss. Mit 17 Jahren beginnt sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Sie bleibt bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig. Sollte Inge die Ausbildung abbrechen, so ist sie ab diesem Zeitpunkt von der Schulpflicht befreit. Bei Aufnahme einer neuen Ausbildung lebt die Berufsschulpflicht wieder auf.
4. Jugendliche mit erfolgreich abgeschlossenem BGJ oder BVJ

Diese Jugendlichen sind von Berufsschulpflicht befreit, wenn sie keine Ausbildung aufnehmen. Mit Aufnahme einer Ausbildung werden sie bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig.

  • Beipiel: Helga hat das BVJ-Hauswirtschaft erfolgreich abgeschlossen. Ihr wird anschließend eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe in einem Heim angeboten. Helga meint sie verdient gut und die Arbeit gefällt ihr. Helga muss nicht mehr in die Berufsschule. Nach einem halben Jahr wird ihr in diesem Heim eine Ausbildungsstelle angeboten. Nun ist Helga wieder berufsschulpfichtig.
5. Abiturienten und Absolventen von Fachoberschulen

Schüler mit dieser Vorbildung sind berufsschulberechtigt und dürfen sich an der Berufsschule anmelden, wenn Sie eine Ausbildung beginnen.

  • Beispiel: Gerhard hat sein Abi in der Tasche. Er würde gerne Innenarchitektur studieren. Er ist sich aber noch nicht sicher und möchte zudem erst einmal praktische und theoretische Grundfähigkeiten des Schreinerhandwerks erwerben. Er meldet sich deshalb an der Berufsschule für das BGJ Holztechnik an.
6. Umschüler

Umschüler haben einen Umschulungsvertrag abgeschlossen, der meistens über 2 Jahre läuft. Sie sind berufsschulberechtigt und dürfen an einer Berufsschule das nötige fachliche Wissen erwerben. In Absprache mit Betrieb und Schüler legt die Berufsschule fest, in welche Jahrgangsstufe die Einschulung erfolgt.

  • Beispiel: Frau Weber kann nach einigen Jahren der Kindererziehung in ihrem erlernten Beruf als Gärtnerin nicht mehr arbeiten. Sie erhält einen Umschulungsvertrag zur Großhandelskauffrau. Da sie früher an einer Wirtschaftsschule bereits wirtschaftliche Grundkenntnisse erworben hat, besucht sie sofort die 11. Jahrgangsstufe für Groß- und Außenhandel.

Diese Beispiele beschreiben die wichtigsten Fälle der Berufsschulpflicht. Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne die Schulleitung.